„Gratis“-Zahnspange in unserer Ordination

Ab sofort gibt es die kieferorthopädische Behandlung auf Kosten der Krankenkasse auch bei uns. Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Zahnfehlstellung einen großen oder sehr großen Behandlungsbedarf (IOTN 4 und 5) aufweist. Bei dem international gebräuchlichen IOTN-Index handelt es sich um eine 5-stufige Skala, die den Behandlungsbedarf von Zahn- und Kieferfehlstellungen definiert. In der Praxis lässt sich der IOTN-Index eines Patienten meist innerhalb weniger Minuten feststellen.

Wenn ein IOTN-Index von 4 oder 5 vorliegt, werden in einem nächsten Schritt Diagnose-Unterlagen erstellt, die Röntgenbilder, Abdrücke und Fotos umfassen. Diese Unterlagen sind einerseits eine Dokumentation gegenüber der Krankenkasse, andererseits Grundlage für die Erstellung des Therapieplanes.

Es wird zwischen 2 kieferorthopädischen Kassenleistungen unterschieden: einerseits werden die Kosten für eine Frühbehandlung bei Kindern bis zum Ende des 10. Lebensjahres übernommen – allerdings nur für die Dauer eines Jahres. Diese Therapie wird in den meisten Fällen mit einer abnehmbaren Zahnspange erfolgen. Andererseits gibt es für Jugendliche bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres die Möglichkeit einer festsitzenden Behandlung, die ausschließlich mit Metallbrackets durchgeführt wird. Eine Aufzahlung auf eine ästhetische Variante, wie z.B. transparente Keramikbrackets, innenliegende Zahnspangen oder Schienenbehandlungen wird von der Krankenkasse untersagt. Auch bei Vorliegen eines IOTN 4 oder 5 wäre eine Behandlung mit ästhetischer Apparatur zur Gänze vom Patienten selbst zu bezahlen.

Voraussetzung für die Bezahlung durch die Krankenkasse ist allerdings auch, dass das Behandlungsziel erreicht wird. Das erfordert die Mitarbeit des Patienten, Einhalten der Termine, korrekte Zahnpflege usw. Die Behandlung ist also nicht fertig, wenn die Zahnstellung „schön genug“ ist, sondern wenn die geforderte Verbesserung erzielt wurde. Ist die dafür notwendige Mitarbeit des Patienten nicht gegeben, sieht die Krankenkasse nach einer Verwarnung den Abbruch der Behandlung vor. Der Patient verliert dadurch für immer den Anspruch auf die Gratiszahnspange.

Versicherte der KFA haben derzeit noch nicht die Möglichkeit einer kieferorthopädischen Behandlung auf Kosten der Krankenkasse. Für sie gilt weiterhin das alte Verrechnungssystem, aber es gibt bereits erste Verhandlungen. Für Patienten, die bereits in Behandlung sind, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Therapie auf Kosten der Krankenkasse fortzusetzen.

Auch für unsere Ordination stellt das neue System eine große Veränderung dar, und viele organisatorische Fragen sind noch offen. Eines können wir aber mit Sicherheit sagen: unsere Kassenpatienten werden nach den gleichen Qualitätskriterien behandelt wie Patienten, deren Behandlungskosten nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Wir verwenden das gleiche hochwertige Material und bemühen uns ebenso um ein gutes Service. Ziel ist es, allen Kindern mit behandlungsbedürftigen Zahnfehlstellungen eine Korrektur zu ermöglichen. Wir nehmen die Herausforderung an!